Beratungsfeld Internetrecht / IT-Recht

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum!

 

Diese Erkenntnis sollte zwischenzeitlich eigentlich bekannt sein.

Im Jahr 2012 gab es in Deutschland über 50 Millionen Internetnutzer. Tendenz stark steigend!

 

 

So gibt es natürlich auch in unserer täglichen Praxis zwischenzeitlich vielfältige Berührungspunkte mit dem Bereich des Internetrechts (auch IT-Recht genannt), so dass sich hier ein weiterer Beratungsschwerpunkt in unserer Kanzlei herausgebildet hat.

 

Eigentlich besteht das IT-Recht aus vielen unterschiedlichen Rechtsbereichen. Wir beraten hier regelmäßig in folgenden Rechtsbereichen:

  • Abmahnungen
  • Algemeine Geschäftgsbedingungen (AGB-Recht)
  • Datenschutzrecht
  • Domainrecht
  • E-Commerce-Recht
  • Filesharing
  • Fotorecht (insbes. Rechte am eigenen Bild und Schutz der Persönlichkeitsrechte)
  • Markenrechte
  • Presserecht
  • Schutz der eigenen Persönlichkeitsrechte
  • Social Media Recht
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

 

 

Nachfolgend noch einige interessante Artikel aus dem Bereich IT-Recht:

DSGVO - Auf ein Wort

DSGVO Datenschutz Verschärfung ab 25.5.2018
Bildquelle: pixabay

Die Verunsicherung scheint groß!

 

Im Hinblick auf die in wenigen Tagen am 25.5.2018 ablaufende Übergangsfrist für die verschärfte Durchsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erreichen uns derzeit sehr viele Anfragen von Mandanten und Geschäftspartnern.

 

Wir möchten hier kurz zur Versachlichung der Debatte beitragen.

Richtig ist, dass ab dem 25.5.2018 verschärfte Regeln und höhere Bußgelder bei Nichtbeachtung der DSGVO drohen. Dies ist aber nichts grundsätzlich Neues, denn die DSGVO ist bereits ab dem 24. Mai 2016 in Kraft. Wer sich also bereits in der Vergangenheit um dieses Thema gekümmert hat, dürfte bereits auf einem guten Kurs sein.

Wie aber sich jetzt die Verschärfung der DSGVO in der Praxis auswirken wird, kann derzeit wohl niemand ganz genau sagen. Die entsprechenden Regeln der DSGVO sind nämlich in vielen Punkten sehr schwammig ausgedrückt und ganz und gar nicht überall eindeutig - höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiert natürlich ebenfalls kaum.

Wer sich noch schnell einen Überblick über die neue Rechtslage verschaffen will, findet hier bei Heise einen guten ersten Einstieg.

 

Jedenfalls sollten Sie sich aber nicht verunsichern lassen!

Bewahren Sie deshalb bei dubiosen Anfragen oder gar Abmahnungen Ruhe und holen Sie sich im Bedarfsfall juristischen Rat von Experten ein.

Mietvertrag kann wegen "airbnb"-Nutzung gekündigt werden

Vermietung via airbnb problematisch?
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Gerade in Großstädten oder in beliebten Ferienorten sind Internetportale auf denen man Wohnungen direkt von Privatleuten anmieten kann, derzeit sehr beliebt.

 

Anstatt für Hotels, die oftmals einen eher einheitlichen Look mit standardisierten Zimmern bieten, mietet man sich in private Wohnungen ein. Diese werden in der Regel von Privatpersonen zur Verfügung gestellt; man wird also quasi deren "Untermieter". Diese Wohnungen sind natürlich oft sehr individuell und verströmen somit kein Hotel-Flair.

Portale wie airbnb oder 9flats sind hierbei behilflich und vermitteln diese Wohnungen im Internet über ihre Portale.

 

Dass dieses Geschäft - zumindest für den jeweiligen Anbieter der Wohnung - nicht ganz unproblematisch sein kann, zeigt jetzt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 (Aktenzeichen 67 S 154/16).

Dort hat nämlich das Gericht entschieden, dass demjenigen der eine Wohnung auf airbnb zur Vermietung an Touristen angeboten hat - selbst aber auch Mieter dieser Wohnung ist und ihm die Untervermietung dieser Wohnung seitens seines Vermieters nicht erlaubt worden ist - ggf. eine außerordentlichen Kündigung seines Mietverhältnisses drohen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anbieter der Wohnung von seinem Vermieter für das entsprechend nicht gewünschte Verhalten abgemahnt worden ist.

Finanzamt kann Steuerklärung via ELSTER verlangen

Steuererklärung via Internet ELSTER
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Gegenüber dem Finanzamt ist es nicht möglich, sich auf mögliche Datenschutzbedenken bei der Abgabe der Steuererklärung über das Internet zu berufen.

Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.03.2016 entschieden (Aktenzeichen: 7 K 3192/15).

 

Seit einigen Jahren gibt es die Pflicht für nahezu jeden Steuerbürger, seine Steuererklärung in elektronischer Form per Internet abzugeben. Hierfür hat die Finanzverwaltung die kostenlose Software ELSTER eingeführt, welche es in verschiedenen Versionen gibt und die dafür sorgt, dass Datensätze vom PC des Steuerpflichtigen zur Finanzverwaltung übertragen werden. Dabei kommen verschiedene Sicherheitsstandards zum Einsatz.

Ein Steuerbürger hatte hierbei Sicherheitsbedenken und geklagt.

Dass Finanzgericht hat entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG) an das Finanzamt nicht aufgrund von Datenschutzbedenken verweigert werden darf - auch nicht in Zeiten von NSA-Affäre und Spy-Software. Die Software ELSTER sei ausreichend sicher - so das Gericht!

Auch ein Facebook Account kann vererbt werden

Facebook Account Digitaler Nachlass
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Das Erbrecht gilt auch für das Internet - an diesen Gedanken muss man sich vielleicht erst noch gewöhnen.

Deutlich wurde dies kürzlich durch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin: In dem Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) hatte das Gericht entschieden, dass die Eltern einer Minderjährigen nach deren Tod ein Anrecht auf Zugang zu dem Facebook-Profil der verstorbenen Tochter haben. Damit können die Eltern auch Einsicht in die persönlichen Daten der Verstorbenen nehmen. Das Gericht führt aus, dass die Persönlichkeitsrechte der toten Tochter dem nicht entgegen stehen - dies gilt zumindest für den Fall der hier verstorbenen Minderjährigen.

Vor der Entscheidung war das Profil der Toten in einen Gedenkzustand versetzt worden, welcher keinerlei Zugriffe zugelassen hatte.

 

Deutlich wird damit, dass es nicht nur einen tatsächlichen Nachlass gibt, sondern mittlerweile auch einen digitalen Nachlass. Die digitale Nachlasspflege ist damit ein Bereich dem eine immer stärkere Bedeutung zukommen wird.

 

Schulverweis nach Beleidigungen auf WhatsApp

Smartphone Messenger Whatsapp
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Wenn ein Schüler über den Smartphone-Nachrichtendienst WhatsApp, welcher zum Facebook-Konzern gehört, massive Beleidigungen gegen seine Lehrer ausspricht, dann kann dieses Verhalten zum Ausschluss vom Unterricht führen. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (Beschluss vom 14.12.2015 - Az. 12 K 5587/15).

In dem konkreten Fall war ein 14-jähriger Schüler mehrfach im Klassen-Chat über die Schulleiterin hergezogen und hatte diese im Chat massiv beleidigt.

Die Schulleiterin erließ darauf hin einen 15-tägigen Unterrichtsausschluss. Hiergeben wehrte sich der Schüler der 7. Klasse und zog vor Gericht.

Das Gericht bestätigte jedoch in seiner Entscheidung den Schulausschluss, da die Beleidigungen das Persönlichkeitsrecht der Schulleiterin verletzt haben und den Schulfrieden nachhaltig gestört haben. Dies galt im vorliegenden Fall um so mehr, da der betroffene Schüler schon mehrfach negativ aufgefallen war.