Gebrauchtwagen-Garantie auch bei Wartung in freier Werkstatt

BGH kippt Wartungsklausel in Garantiebedingungen

 

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25.09.2013, Az.: XVIII ZR 206/12, die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern deutlich gestärkt. Er entschied, dass Gebrauchtwagen ihre Garantie auch dann behalten, wenn sie nicht in den Vertragswerkstätten der Hersteller gewartet werden.

Wer bei seinem Gebrauchtwagen die Garantie geltend machen will, muss das Fahrzeug dazu nicht zwingend in Vertragswerkstätten des Herstellers warten lassen. Eine solche Klausel in den Garantiebedingungen, so der BGH, sei unwirksam.

 

Im aktuellen Fall hatte der Kläger einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490,00 EUR erworben. Nach einem Defekt der Ölpumpe lehnte die beklagte Garantieversicherung eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, der Kläger habe einen Kundendienst entgegen den Garantiebedingungen in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Der BGH führte hierzu aus, dass eine Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie, die die Garantieansprüche an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft, der Inhaltskontrolle unterliege, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.

 

Übrigens: Das BGH-Urteil gilt nicht nur für Gebrauchtwagen-Garantien. Auch Neuwagen-Anschlussgarantien sind betroffen, wenn sie entgeltlich erlangt sind.

 

 

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