Themen wie diese regelt das Erbrecht.
Das Erbrecht verlangt im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge, aber auch die durch Testament oder Erbvertrag selbst bestimmten erbrechtlichen Vermögensübertragungen die Berücksichtigung vielfältiger Rechtsfolgen, z.B. der Pflichtteilsansprüche der von der Erbfolge ausgeschlossener Kinder oder Ehepartner oder die Überschreitung der Freibeträge nach den erbschaftssteuerlichen Bestimmungen oder im Falle von Schenkungen.
Die Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen oft zwangsläufig die Errichtung oder Änderung bestehender Testamente erforderlich.
Wir beraten Sie gerne bei der Erarbeitung aller erforderlichen Urkunden mit denen sich hieraus ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen.
So können Sie zum richtigen Zeitpunkt entscheiden, ob Sie Vermögenswerte schon zu Lebzeiten übertragen, wie z.B. Grundstücke, Firmenvermögen etc. oder ggf. mit den späteren Erben schon zu Lebzeiten Verträge schließen, z.B. zur vorzeitigen Abfindung späterer erbrechtlicher Ansprüche.
Wir beraten Sie fachgerecht, wie sichergestellt wird, dass einzelne Vermögenswerte Ihrem Willen entsprechend, z.B. durch Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen der Person Ihrer Wahl zufallen.
Schon zu Lebzeiten können Sie im Zusammenhang mit der Übertragung von Wohngrundstücken auf Kinder zugleich lebenslange Wohnrechte, aber auch die Betreung und Absicherung Ihrer späteren Pflege durch die Kinder regeln und sichern.
Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsvollmachten setzten die Kenntnis der geltenden Rechtslage voraus. Über diese klären wir Sie gerne auf und beraten Sie dann stets individuell bei einer Gestaltung Ihrer persönlichen Vollmachten.
Ggf. arbeiten wir auch mit ortsansässigen Notaren im Interesse unserer Mandanten zusammen, soweit dies notwendig werden sollte.
Nachfolgend noch einmal einige interessante Informationen aus dem Bereich Erbrecht:
Fragen rund um den digitalen Nachlass werden sind heute wichtig. Fast jeder ist betroffen. Spielte dieses Thema im Bereich des Erbrechts vor einiger Zeit noch keine Rolle, so ist heute festzustellen, das kaum jemand dieses Thema vernachlässigen kann, wenn es gilt auch seinen Nachlass zu regeln, denn fast jeder von uns ist heute digital "unterwegs" - im Zweifel hat man heute mindestens einen E-Mail Account - und schon ist das Thema relevant!
Im Rahmen der erbrechtlichen Gestaltung, wenn es um Fragen wie Vorsorgevollmacht und / oder die Abfassung eines Testaments geht, sollten man sich daher auch über seinen digitalen Nachlass und die damit zusammenhängenden Fragen Gedanken machen.
Hier einige Tipps:
Das Erbrecht gilt auch für das Internet - an diesen Gedanken muss man sich vielleicht erst noch gewöhnen.
Deutlich wurde dies kürzlich durch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin: In dem Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) hatte das Gericht entschieden, dass die Eltern einer Minderjährigen nach deren Tod ein Anrecht auf Zugang zu dem Facebook-Profil der verstorbenen Tochter haben. Damit können die Eltern auch Einsicht in die persönlichen Daten der Verstorbenen nehmen. Das Gericht führt aus, dass die Persönlichkeitsrechte der toten Tochter dem nicht entgegen stehen - dies gilt zumindest für den Fall der hier verstorbenen Minderjährigen.
Vor der Entscheidung war das Profil der Toten in einen Gedenkzustand versetzt worden, welcher keinerlei Zugriffe zugelassen hatte.
Deutlich wird damit, dass es nicht nur einen tatsächlichen Nachlass gibt, sondern mittlerweile auch einen digitalen Nachlass. Die digitale Nachlasspflege ist damit ein Bereich dem eine immer stärkere Bedeutung zukommen wird.
Wichtige Novelle im Erbrecht:
Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt jetzt für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015, und zwar in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Die Verordnung regelt für Todesfälle mit grenzüberschreitendem Bezug, welches mitgliedstaatliche Recht auf den Erbfall anzuwenden ist und welcher Mitgliedstaat für Entscheidungen über den Erbfall zuständig ist.
Die wichtigsten Folgen liegen aus deutscher Sicht darin, dass sich die Frage des anwendbaren Erbrechts in internationalen Sachverhalten grundsätzlich nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit beurteilt, sondern nach dem Land, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Dem Erblasser steht es aber frei, das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen – nur muss der Erblasser dies rechtzeitig tun. Außerdem bezieht sich die Rechtswahl (künftig) auf die gesamte Rechtsnachfolge. Alte Rechtswahlklauseln aus der Zeit vor dem 17. August 2015, die sich auf das unbewegliche Vermögen in Deutschland beschränken, bleiben gemäß Art. 83 Abs. 2 der Verordnung zwar wirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Es ist aber ratsam, alte Verfügungen von Todes wegen von einem Erbrechtsexperten überprüfen zu lassen. Dies gilt im Übrigen für alle erbrechtlichen Fragen mit Auslandsbezug!
Nachdem unsere kleine Reihe Irrtümer und Mythen im Mietrecht auf großes Interesse gestoßen ist, starten wir heute auch für den Bereich des Erbrechts eine entsprechende Folge von
Beiträgen:
Immer wieder begegnet uns im Erbrecht die Aussage, dass sich auch einzelne Gegenstände einfach so vererben lassen.
Ganz so (einfach) ist es aber nicht!
Denn wenn man eine Person zum Erben bestimmt, dann bedeutet dies, dass diese Person zunächst stets das gesamte Erbe bekommt und so quasi vollständig in die Fußstapfen des Erblassers - also desjenigen, der eine Erbschaft hinterlässt - tritt (man nennt dies auch Universalsukzession - § 1922 BGB).
Der Erbe übernimmt also alle Rechte und Pflichten an dem Eigentum des Erblassers - und nicht nur an einzelnen Gegenständen!
Wenn nun aber eine bestimmte Person (nur) einen einzelnen Gegenstand bekommen soll - zum Beispiel eine wertvolle Perlenkette - dann muss ein spezielles Vermächtnis zu dessen Gunsten angeordnet werden und zwar eindeutig.
Hierbei werden oftmals Fehler gemacht - etwa weil man sich zu diesem Sachverhalt - also etwa zu dem einzelnen Vermächtnisgegenstand oder zur Person, die den Gegenstand bekommen soll - nicht deutlich genug ausgedrückt hat. Oft ist dann ein Streit unter mehreren Erben oder Vermächtnisnehmern vorprogrammiert.
Im Zweifel sollte man sich daher im Vorfeld fachkundigen anwaltlichen Rat einholen.