Rechtsanwalt Lehmann ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Er ist damit Ihr Spezialist für folgende Bereiche:
Wir regulieren für Sie sämtliche Unfallschäden, angefangen vom Sachschaden an Ihrem Fahrzeug einschließlich der Wertminderung, den Gutachterkosten und dem Nutzungsausfall oder den Kosten für Ihren Mietwagen.
Haben Sie einen Personenschaden erlitten, so machen wir Ihre Schmerzensgeldansprüche, Ihren erlittenen Verdienstausfall, den Haushaltsführungsschaden und alle weiteren damit zusammenhängenden Schadenspositionen geltend.
Bei den auftretenden komplexen Fragen zu Ihrem Leasingvertrag sind wir ebenfalls kompetente Ansprechpartner.
Wir begleiten Sie somit in sämtlichen rechtlichen Fragestellungen vom Vertragsschluss, bei der Vertragsdurchführung, Fragen der Schadensabwicklung, den Pflichten des Leasingnehmers, der Sachmängelhaftung und der Rückgabe Ihres Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit.
Hier noch einige interessante Artikel und Entscheidungen aus dem Bereich Verkehrsrecht:
Seit dem 09.11.2021 gilt der neue Bußgeldkatalog.
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer müssen bei entsprechenden Verstößen tiefer in die Tasche greifen.
Insbesondere werden Geschwindigkeitsverstöße deutlich teurer. Auch werden höhere Bußgelder für Falschparker verhängt.
Wer unerlaubt eine Rettungsgasse befährt, dem drohen ebenfalls Strafen zwischen 200 € und 300 € sowie 1 Monat Fahrverbot. Weiter Einzelheiten finden Sie auch hier.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Im Rahmen der ersten Musterfeststellungsklage zum Thema Abgasskandal haben sich die VW AG und der Verbraucherzentrale Beundesverband (vzbv) am 28.02.2020 in einem außergerichtlichen Vergleich über eine Entschädigung im Rahmen der Musterfeststellungsklage geeinigt.
Was beinhaltet der Vergleich laut vzbv u. a.:
Danach bleiben noch viele Fragen offen, denn es ist festzustellen, dass viele Einzelkläger teilweise mit ihren individuellen Klagen höhere Summen erzielt haben. Anspruchsberechtigte Teilnehmer der Musterfeststellungsklage können sich jedoch durchschnittlich (nur) ca. 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises von Volkswagen auszahlen lassen.
Quelle: vzbv, Pressemeldung vom 28.02.2020.
Lassen Sie sich daher im Bedarfsfall rechtzeitig beraten. Inbesondere dann, wenn Sie am Musterfeststellungsverfahren teilgenommen haben und den Vergleich nicht annehmen wollen oder hier unsicher sind.
Ferienzeit ist auch immer Reisezeit. Sehr gerne natürlich mit dem Auto, um an die schönsten Strände Europas zu gelangen oder andere herrliche Landstriche zu besuchen.
Doch wer könnte von sich behaupten, auch sämtliche Verkehrsregeln im Ausland zu kennen - denn diese weichen oftmals von den hiesigen Regeln ab.
Oft genug kommt es daher vor, dass man im Ausland aus Unwissenheit gegen Verkehrsregeln verstößt, ohne es überhaupt zu bemerken.
Besonders ärgerlich - die verhängten Geldbußen für Verkehrsverstöße im Ausland sind häufig auch deutlich höher als hier bei uns in Deutschland.
So ist die Urlaubserholung schnell verflogen, wenn man bei Rückkehr bereits einen Bußgeldbescheid im Briefkasten vorfindet.
Dann ist guter Rat im wahrsten Sinne des Wortes teuer. Oft wird hier gefragt: Sollte man den Strafzettel einfach ignorieren?
Keine gute Idee!
Beläuft sich die verhängte Geldbuße inklusive Verfahrenskosten auf unter 70 € könnte man den Strafzettel rein theoretisch ignorieren. Denn einen Bußgeld in einem anderen Land zu vollstrecken, ist vergleichsweise aufwendig. Damit sich die Mühe auch lohnt, sieht ein EU-Beschluss bisher eine Bagatellgrenze von 70 € einschließlich der Verfahrenskosten vor. Eine Geldstrafe, die unterhalb dieser Grenze liegt, wird demnach trotz des Abkommens außerhalb des Tatlandes in der Regel nicht vollstreckt. Es besteht dann aber immer die Gefahr, dass man bei einer erneuten Einreise bereits an der Grenze "abgefangen" wird und dann das Bußgeld vollstreckt wird. Auch kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Und Achtung: Mit Österreich existiert z. B. ein bilaterales Abkommen, wonach auch Bußgelder ab 25 € in Deutschland vollstreckt werden können. Ebenso wenig darf ein Bußgeldbescheid ignoriert werden, der durch das Bundesamt für Justiz übermittelt worden ist.
Also - das Thema ist recht komplex. Sie haben nach Ihrem Urlaub einen Strafzettel aus dem Ausland erhalten? Wir helfen hier gerne mit anwaltlichem Rat.
Der Daimler-Konzern hat inzwischen eingeräumt, dass - ähnlich wie im VW-Abgasskandal - auch in einigen Mercedes-Modellen Abschaltvorrichtungen vorhanden sind.
Im Mai 2018 erfolgte durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Rahmen dieser Vorwürfe erstmals ein offizieller Rückruf.
Ähnlich wie im VW-Dieselabgasskandal können Kunden zum einen Rechte gegenüber dem Händler als auch gegenüber dem Hersteller durchsetzten. Eine Musterfeststellungsklage - ähnlich wie bei VW - gibt es derzeit allerdings noch nicht. Hier muss also bislang jeder Kunde seine Interessen noch allein durchsetzen. Aber es gibt bereits einige verbraucherfreundliche Urteile in diesem Bereich (z. B. LG Hanau, Az. 9 O 76/18 oder LG Karlsruhe, Az. 18 O 24/18).
Sofern das betroffene Fahrzeug über die Mercedes-Bank mit einem Autokredit finanziert worden ist, besteht u. U. sogar noch eine weitere Möglichkeit wegen oft vorhandener Formfehler in den Kreditverträgen sich vom Fahrzeug zu trennen. Hierzu gibt es auch bereits eine Musterfeststellungsklage, der man sich ggf. anschließen kann.
Sollten auch Sie möglicherweise betroffen sein, so sprechen Sie uns gerne an.
Viele Autobesitzer sind bekanntlich vom Dieselskandal betroffen. Aktuell stellen diese häufig die Frage, ob sie als betroffene Eigentümer der Fahrzeuge Ansprüche geltend machen können oder ob diese bereits zum 31.12.2018 verjährt sind?
Im Allgemeinen kann hier gesagt werden, dass die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich erst dann zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte auch davon Kenntnis erlangt hat, dass auch sein Fahrzeug von Dieselskandal betroffen ist.
Im Herbst 2015 wurde der Dieselskandal bei VW in den Medien erstmals publik, so dass die Rechtsauffassung vertreten wird, dass etwaige Ansprüche gegen den Hersteller bereits am 31.12.2018 verjährt sind.
In einer Pressemitteilung vom 2. März 2016 ließ der VW-Konzern jedoch mitteilen, dass die Untersuchungen bezüglich der Vorgänge und der beteiligten Personen rund um die Diesel-Problematik angeblich fortgeführt werden.
Daraus kann wiederum der Schluss gezogen werden, dass ein betroffener Kunde - quasi als Außenstehender - eben gerade erst recht keine Kenntnis haben konnte, wenn der Hersteller selbst hier über die Vorgänge noch keine ausreichenden Informationen vorliegen hatte.
Andere Stimmen vertreten hierzu die Auffassung, dass auf den Zeitpunkt abzustellen sei, an dem der Geschädigte ein sogn. Rückruf-Schreiben erhalten habe. Ein Großteil dieser Schreiben wurde erst im Februar 2016 versandt.
Nach diesen Auffassungen sind Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt und geschädigte Kunden könnten zumindest noch bis zum 31.12.2019 Schadenersatzansprüche geltend machen.
Generell raten wir Ihnen: Lassen Sie sich fachkundig hierzu beraten und machen Sie Ihre Rechte schnell und rechtzeitig geltend.
Eine Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei.
Die Geschwindigkeits-Überwachungsanlage (Blitzer) am Bielefelder Berg ist berühmt, berüchtigt und weit über die Grenzen von Ostwestfalen hinaus bekannt.
Hier gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Auch wir haben in unserer Praxis regelmäßig mit dieser Anlage zu tun.
Gegen den Betrieb der Anlage an dieser Stelle werden oft grundsätzliche Bedenken erhoben, die damit begründet werden, dass die Anlage in erster Linie Einnahmen für die Kommune als Betreiberin der Anlage erzielen soll. Weiter wird eingewandt, dass der Blitzer weniger dazu geeignet sei, an einem möglichen Unfallschwerpunkt die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit zu überwachen, denn Gründe für einen Unfallschwerpunkt seien nicht unbedingt gegeben.
Der Betrieb des Blitzers am Bielefelder Berg ist zulässig. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Entscheidung vom 29.01.2019 - Az. 8 A 10/17). Begründet wird dies damit, dass die Straßenverkehrsbehörde in zulässiger Weise ihren Ermessenspielraum ausgeübt habe und u. a. Punkte wie hohe Schwerverkehrsbelastung, erhöhtes Längsgefälle und enge Linkskurve zutreffend bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h berücksichtigt habe.
PS
Dies hat übrigens nichts damit zu tun, ob die jeweilige Messung durch die Anlage korrekt ausgeführt wurde. Dies kann weiter im Einzelfall überprüft werden. Wenden Sie sich im Bedarfsfall daher gerne an uns!
Zu unserem Tagesgeschäft gehört die Anfragen von Mandanten im so genannten Ordnungswidrigkeitenrecht.
Das sind Anfragen insbesondere aus dem Bereich von Geschwindigkeitsverstößen und Rotlichtverstößen.
In jüngster Zeit gibt es für diese Rechtsbereiche immer mehr "Dienste" im Internet, welche hier den Betroffenen zur Seite stehen wollen.
Aber was unterscheidet eigentlich eine anwaltliche Dienstleistung von diesen Internet-Angeboten?
Vieles!
Zunächst bearbeiten bei uns stets echte Menschen Ihren Fall und keine Algorithmen oder Datenbank-Programme.
Unsere Anwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in diesen Rechtsbereichen. Die Anwälte kennen insbesondere auch die örtlichen Besonderheiten UND auch die "Eigenarten" der örtlichen Gerichte im Rahmen der Rechtsprechung.
Außerdem sind Ihre Daten bei uns sicher und unterliegen stets der anwaltlichen Verschwiegenheit. Sie müssen Ihre Daten und Unterlagen nicht irgendwelchen Internet-Portalen anvertrauen oder Formulare ausfüllen, bei denen Sie schließlich nie wissen können, wo Ihre Daten landen und von wem diese letztendlich verarbeitet werden.
Vertrauen ist gut - Anwalt ist besser!
Im Ordnungswidrigkeiten-Bereich bieten wir unseren Mandanten stets eine kostenlose Ersteinschätzung für die weiteren Erfolgsaussichten an.
Zwischenzeitlich hat der Bundesrat die Einführung der so genannten Musterfeststellungsklage zum 1.11.2018 gebilligt, damit kann ab diesem Datum das lang erwartete Gesetz in der Praxis umgesetzt werden.
Ziel des Verfahrens war es, den Verbraucherschutz auch in Deutschland zu verbessern, indem einzelnen Personen die Möglichkeit eröffnet wird, sich in einem gerichtlichen Verfahren zusammenzuschließen, um so besser und kostengünstiger gegen (scheinbar übermächtige) Gegner vorzugehen. Ähnliche Instrumente gab es im Ausland schon länger - so z. B. unter dem Stichwort der Sammelklage (z. B. in den USA). Dieses Vorgehen ist immer dann besonders sinnvoll, wenn alle Betroffenen gegen eine identische Institution, wie etwa einen Autohersteller, vorgehen wollen.
Ein aktuelles Beispiel für einen Anwendungsbereich der Musterfeststellungsklage, ist der Dieselabgasskandal (wir hatten hierzu auch schon berichtet). Hier sind eine Vielzahl von Kunden, also Verbraucher, betroffen.
Bekanntlich droht für die Betroffene schon Ende 2018 der Verjährungseintritt. Zuvor müssen also die betroffenen Käufer von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor vom Typ EA 189, ihre Rechte geltend gemacht haben oder eben dem neuen Verfahren im Rahmen der Musterfeststellungsklage beigetreten sein, um die Verjährung rechtzeitig zu hemmen.
Problematisch ist hier nur: So ganz genau, ist noch nicht klar, wie das Verfahren in der Praxis später abläuft - denn es gibt mit dem neuen Verfahren ja noch keinerlei Erfahrungswerte.
Ein Knackpunkt z. B.: Der klagende Verband (denn nur bestimmte Verbände können klagen und das Verfahren quasi stellvertretend für die betroffenen Verbraucher durchführen) gewinnt die Musterklage vor Gericht - dann muss später noch in einem weiteren Folgeprozeß der jeweils betroffene Verbraucher seine individuellen Ansprüche persönlich geltend machen.
Vorsichtig formuliert: umständlich!
Daher unser Tipp:
Machen Sie Ihre Rechte jetzt noch individuell und persönlich geltend, solange noch ausreichend Zeit ist.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung (in der Regel benötigen Sie eine Versicherung mit Vertrags- oder Verkehrsrechtschutz) verfügen, ist Ihr Kostenrisiko überschaubar und Sie können gleich direkt gegen den Autohersteller vorgehen. Hier konnten in der Vergangenheit schon sehr viele positive Ergebnisse für betroffene Besitzer von Dieselfahrzeugen erzielt werden - auch ohne Musterfeststellungsklage.
Sprechen Sie uns an - wir prüfen gerne Ihre Erfolgsaussichten und Ihr Kostenrisiko!
Sie wurden geblitzt?
Dann sollten Sie sich von uns beraten lassen und nicht gleich das Bußgeld bezahlen, sondern die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides von uns überprüfen lassen!
Es gibt viele Gründe, warum Bußgeldbescheide angreifbar sind: Falsche Beschilderungen oder Messungen, fehlerhafte Auswertungen, ungeschulte Messbeamte, fehlende oder abgelaufene Eichungen der verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräte, bis hin zu versäumten Fristen etc.
Die Vorprüfung übernehmen wir für Sie kostenlos.
Überwiegend werden Messungen mit den Geräten PoliScanSpeed, ES 1.0, ES 3.0, Riegl FG21-P, ProVida, VKS, Traffipax SpeedoPhot, traffipax TraffiStar, TraffiPatrol, Multanova, LaserPatrol, LEIVTEC, GATSO, LAVEG und JVC-Piller durchgeführt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jens Lehmann hat sich u.a. auf die Verteidigung in Bußgeldangelegenheiten wegen Geschwindigkeitverstößen, Abstandsunterschreitungen oder den Vorwurf von Rotlichtverstößen spezialisiert.
Zudem arbeiten wir mit zahlreichen, erfahrenen Sachverständigen für Messtechnik zusammen, die Messfehler bei einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung sowie einem Rotlichtverstoß feststellen können. Dies hat sich schon vielfach für unsere Mandanten ausgezahlt.
IHRE RECHTE:
Der Abgasskandal hat in den letzten Monaten zahlreiche Gemüter erhitzt. Immer mehr Hersteller und Fahrzeugmodelle reihen sich in die Liste der betroffenen Fahrzeuge ein.
Doch welche Konsequenzen hat dies für den Käufer und welche Rechte kann man geltend machen?
Der Dieselskandal kann für die Käufer betroffener Fahrzeuge einen Wertverlust im Falle des Verkaufs des Fahrzeuges bedeuten oder mit Nutzungseinschränkungen (Stichwort: Einfahrverbot in Innenstädte) sowie mit Problemen durch das Softwareupdate der Motorsteuerung einhergehen.
Grundsätzlich müssen Händler vom Abgasskandal betroffene Autos zurücknehmen!
Ärgerlich nur, wenn die vertraglichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler bereits verjährt sind. Dies betrifft solche Verträge, die im Zeitraum von 2010 - 2012 geschlossen wurden.
Bei solch einer Situation sollte ein Geschädigter jedoch nicht gleich die „Flinte ins Korn werfen“. Denn hier bietet das Deliktsrecht unter Umständen einen Rückgriff auf den Hersteller, der bei der momentan gegebenen Rechtslage gegebenenfalls auch für Steuerstraf- und Nachzahlungen der Endkunden aufkommen muss.
Sind Sie betroffen?
Für weitergehende Fragen rufen Sie uns an! Wir stehen Ihnen gerne kompetent zur Seite und überprüfen kostenlos Ihre Erfolgsaussichten im Rahmen einer Ersteinschätzung.
Update:
Hier die neuste Entwicklung zum Thema.