Mit diesen Fragen beschäftigt sich das Familienrecht unter anderem:
Auf Grund der demographischen Entwicklung nimmt auch das Seniorenrecht einen immer größeren Bereich in unserer täglichen Beratungspraxis ein.
Wir beraten Sie gerne zu diesen Fragen oder anderen aus dem Bereich des Familien- und Seniorenrechts.
Hier nachfolgend einige interessante Entscheidungen und Berichte aus dem Bereich Familienrecht:
Die Anforderungen an eine Patientenverfügung werden von der Rechtssprechung immer wieder geprüft und teilweise werden dabei durch die Gerichte durchaus hohe Hürden aufgebaut.
Ein Beispiel hierfür ist wieder eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8.2.2017 (BGH XII ZB 604/15).
In dem Fall herrschten bei den Beteiligten (Ärzte und Angehörige) Zweifel wie bei einer betroffenen Person, die schon etwas ältere Patientenverfügung im eingetretenen schweren Krankheitsfall, ganz genau auszulegen sei.
Im Ergebnis sagt das Gericht, das an die Bestimmtheitsanforderungen einer Patientenverfügung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können. Anderseits der Betroffene jedoch umschreibend festlegen soll, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will oder was er nicht will.
Im Ergebnis ist auch der Bewertung durch das Gericht keine ganz klare Leitlinie zu entnehmen.
Lassen Sie sich daher im Bedarfsfall genau beraten, wie nach Möglichkeit eine individuell auf Ihre Situation zugeschnitten Lösung im Rahmen einer Patientenverfügung aussehen soll.
In unserer Praxis erhalten wir ständig Anfragen zu den Themen Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen - Tendenz: stark steigend!
Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang eigentlich das Vorsorgeregister? Dies ist in diesem Zusammenhang eine regelmäßige Frage, welche uns gestellt wird:
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist in diesem Zusammenhang die offizielle Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.
Der Gesetzgeber stellt mit dem ZVR ein Registersystem zur Verfügung, damit Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch tatsächlich gefunden wird.
Mehr als 3 Mio. Bürgerinnen und Bürger haben laut Vorsorgeregister ihre Vorsorgeurkunde bereits im Zentralen Vorsorgeregister registriert.
Beim Abfassen entsprechender Urkunden ist allerdings durchaus Obacht geboten!
Oftmals sind nämlich die Angaben in den selbst verfassten Schriftstücken nur unzureichend und dann im Bedarfsfall wenig wert. Gerichte stellen hier zum Teil recht hohe Anforderungen an den jeweiligen Inhalt der Urkunde. Vordrucke oder Vorlagen aus dem Internet können auf Ihren persönlichen Fall nicht oder nicht optimal abgestimmt sein, wenn die Vorgaben nicht ausreichend geprüft oder angepasst werden.
Sprechen Sie uns daher im Bedarfsfall rechtzeitig an.
Und übrigens:
Das Thema ist nicht nur für Senioren wichtig! Auch jüngere Menschen sollte sich über die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung rechtzeitig Gedanken machen.
Denn: Niemand ist vor einer schweren Erkrankung oder einem Unfall gefeit.
Das höchste deutsche Gericht - das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - hat das politisch sehr umstrittene Betreuungsgeld - auch als Herdprämie bekannt - für verfassungswidrig erklärt.
Die Begründung hierfür ist jedoch eher juristisch formal ausgefallen.
Das Gericht sagt nämlich ganz trocken:
Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor (BVerfG, Urteil v. 21.7.2015 - 1 BvF 2/13).
Bisher gezahltes Betreuungsgeld muss durch die Eltern nicht zurück gezahlt werden. Derzeit können sich bisherige Bezieher von Betreuungsgeld wohl auch noch auf die Fortzahlung des Betreuungsgeldes einstellen - zumindest vorerst. Wie lange die Prämie allerdings noch gezahlt wird ist derzeit offen.
Das höchste deutsche Finanzgericht - der Bundesfinanzhof (BFH) - hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten für die Adoption eines Kindes nicht bei der Einkommensteuer im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können.
Damit bestätigt der BFH in diesem Punkt seine langjährige Auffassung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Adoptionskosten. Im vorliegenden Fall machte das Gericht auch deutlich, dass diese (strikte) Haltung auch dann gelte, wenn die Eltern aufgrund einer medizinischen Diagnose auf die Möglichkeit einer Adoption zurückgegriffen haben, weil die Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung durch die Betroffenen abgelehnt wird - BFH, Urteil vom 10.3.2015 - VI R 60/11.