Flächenangabe im Mietvertrag nicht unbedingt notwendig

Oft entsteht zwischen Vermieter und Mieter im Verlauf des Mietverhältnisses Streit darüber, ob die Wohnfläche für die angemietete Wohnung zutreffend berechnet und benannt worden ist.

 

TIP 

Viele Vermieter sind daher dazu übergegangen und machen insbesondere im Mietvertrag keinerlei Quadratmeter-Angaben zu der vermieteten Wohnfläche.

Dies ist auch zulässig, da eine rechtliche Verpflichtung zu einer Angabe der Wohnfläche - nach Quadratmetern berechnet - auch gar nicht besteht.

Die Berechnung der Wohnfläche kann nämlich - je nach Berechnungsmethode - unter Umständen sehr schwierig sein und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

 

Umstritten ist aber in diesem Zusammenhang weiterhin, ob auch durch die Angaben der Quadratmeter in einer Immobilienanzeige oder etwa durch Makler-Auskünfte eine sogn. stillschweigende (konkludente) Vereinbarung über die Wohnungsgröße zustande kommt.

 

Das Amtsgericht München hat kürzlich hierzu entschieden, dass das Fehlen der Wohnflächenangaben ein Indiz dafür darstellt, dass der Vermieter keine verbindliche Quadratmeterzahl als Wohfläche vereinbaren möchte (AG München 424 C 10773/13).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Makler anläßlich eines Besichtigungstermins einen Grundriss mit qm-Ausweis dem Mieter übergeben. Nachträglich stellte sich dann heraus, dass die tatsächlich Fläche der Mietwohnung erheblich (mind. 10 %) von der im Grundriss ausgewiesenen Fläche abwich.

Das Gericht war der Ansicht, dass sich der Vermieter die unzutreffende Äußerung des Maklers nicht zurechnen lassen muss. Anders als bei Kaufverträgen würden die Angaben aus einem Inserat oder einem Prospekt nicht automatisch auch Vertragsbestandteil. Ggf. hätte der Mieter dies ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbaren müssen.

 

Die durch das Amtsgericht München getroffene Entscheidung wird allerdings nicht durch alle Amts- und Landgerichte geteilt. In diesem Bereich gibt es durchaus auch anders lautende Entscheidungen.