Aktuell wird wieder die Frage diskutiert, ob das Rauchen in einer Mietwohnung denn nun erlaubt ist oder nicht…
Obwohl es zu diesem Thema immer wieder Berichte zu - angeblich - spektakulären Gerichtsentscheidungen gibt, ist die Rechtslage im Grundsatz seit längerem ganz klar geregelt:
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahre 2006 (Urteil vom 28.06.2006 – VIII ZR 124/05) entschieden, dass Rauchen in einer Mietwohnung im Allgemeinen grundsätzlich „mangels einer abweichenden Vereinbarung“ vertragsgemäß ist – also erlaubt ist.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch das Rauchen andere Mieter belästigt werden, weil zum Beispiel Rauch in das Treppenhaus zieht und dort zu Geruchsbelästigungen führt.
Dann liegt gerade kein vertragsgemäßer Gebrauch mehr der angemieteten Wohnung vor. Also kann dann auch durch den Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werden, weil durch das unangemessene Rauchverhalten des Mieters die Belange anderer Personen erheblich beeinträchtigt worden sind (siehe auch Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014 – 21 S 240/13).
Update:
An dieser Bewertung ändert auch die Entscheidung des BGH vom gestrigen Tag im Grundsatz nichts.
Auch der in den Medien viel kommentierte Fall des Rentners Friedhelm Adolfs aus Düsseldorf zeigt vielmehr deutlich, dass stets eine Einzelfallentscheidung notwendig ist. Diese Entscheidung ist aber oft nur unter großem Aufwand zu erlangen.
So hatte der BGH gestern gerügt, dass hier das Landgericht Düsseldorf den Sachverhalt nicht genügt aufgeklärt hat und ggf. noch weitere Beweismittel in Form von Gutachten oder Zeugen hätte auswerten und bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.