Mietminderung und ein häufiger Irrtum

In unserer Praxis begegnen uns immer wieder gleiche Irrtümer aus dem Bereich des Mietrechts, so daß wir hier eine kleine Reihe nach dem Motto "Häufige Mythen im Mietrecht" starten:


Irrtum Nr. 1: Mängel in der Wohnung berechtigen immer zur Mietminderung


Wenn der Mieter einen Mangel in der Wohnung feststellt, berechtigt das noch längst nicht immer zum

Kürzen der Miete. Der Mieter muss in jedem Fall zunächst den Mangel beim Vermieter melden und dem Vermieter Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels geben. Falls dies nicht zeitnah möglich sein sollte, muss sich der Mieter mit dem Vermieter ggf. auch über die Höhe der Mietminderung verständigen. Dabei ist auch zu beachten, dass

die Minderung angemessen sein sollte. Nicht bei jedem kleinen Schaden darf die Miete

gekürzt werden.

Fragen rund um den Bereich der Mietminderung sind stets komplex und bieten fast immer Konfliktpotential für alle Beteiligten.

 

Sprechen Sie und daher bei Fragen in diesem Bereich rechtzeitig an, bevor Streit entsteht.