Der alte - und scheinbar herzlose - Grundsatz "Geld hat man zu haben" gilt auch im Mietrecht, wenn ein Vermieter eine fristlose Kündigung gegenüber einem Mieter ausgesprochen hat, der unverschuldet in Geldnot geraten ist.
Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden. Denn nach der Auffassung des BGH kommt es nicht darauf an, ob ein Mieter die Umstände, die zu seiner Leistungsunfähigkeit geführt haben, auch zu vertreten hat. Den Mieter treffen daher auch die Folgen einer verspäteten Mietzahlung, wenn z. B. das Jobcenter pflichtwidrig nicht zahlt (BGH Urteil vom 4. Februar 2015, Az. VIII ZR 175/14).