Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres per Detektiv überwachen

Arbeitgeber haben oft den Verdacht, dass bei steigenden Fehlzeiten von Arbeitnehmern aufgrund von Krankheit nicht immer alles mit rechten Dingen zugeht - dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Fehlzeiten an Montagen, Freitagen oder auch mal an Brückentagen häufen.


Trotzdem darf ein Arbeitgeber in diesen Fällen nicht einfach einen Detektiv beauftragen, um dem Verdacht, dass hier der Arbeitnehmer möglicherweise einfach nur blau macht und tatsächlich nicht krank ist, zu beweisen.

Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil entschieden - Az. 8 AZR 1007/13.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, das nur bei einem ganz konkreten Verdacht - also dann wenn wirklich Tatsachen vorliegen, die den Einsatz eines Detektivs  begründen können - eine entsprechende Überwachung gerechtfertigt ist. Eine Überwachung quasi nur auf bloßen Verdacht des Arbeitgebers verletzt dagegen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers und löst einen Schadenersatzanspruch des zu Unrecht bespitzelten Arbeitnehmers aus.