Autofahren und gleichzeitig telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist verboten. Dies ist jedem Kraftfahrer mittlerweile bekannt.
Der Griff eines Autofahrers nach einem klingelnden Mobiltelefon ist jedoch nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen das sogenannte Handyverbot am Steuer.
So hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 9. September 2014, Aktenzeichen: III-1 RBs 1/14, entschieden, dass eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start – Stopp – Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz, so das OLG Hamm, differenziere insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.
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