Früher war sie nur in Russland beliebt. Aber auch in Deutschland werden Dashcams nunmehr immer beliebter.
Bei Dashcams handelt es sich um kleine Kameras auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe, die während der Fahrt das Verkehrsgeschehen aufzeichnen.
Durch die Verwendung der Dashcams erhoffen sich viele Verkehrsteilnehmer eine Verbesserung der Beweisführung im Falle eines Verkehrsunfalls.
Doch sind solche Aufnahmen überhaupt zulässig?
Nachdem mehrere Amtsgerichte dies unterschiedlich beurteilt haben, liegt nunmehr eine erste Entscheidung eines Berufungsgerichts vor. Das Landgericht Heilbronn hatte in seiner Entscheidung vom 3.2.2015, Aktenzeichen: I 3 S 19/14, entschieden, dass Aufzeichnungen einer in einem PKW installierten Dashcam im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Verkehrsunfalls verwertet werden können.
Das Landgericht Heilbronn begründet seine Entscheidung damit, dass mit derartigen Videoaufzeichnungen in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht verstoßen werde.
Zum einen verstoße die Überwachung des Straßenverkehrs durch eine Dashcam gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anderer Verkehrsteilnehmer (Recht am eigenen Bild). Außerdem verstoße die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs mit einer Dashcam gegen § 6 Buchst. b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.
Fazit: Die Frage, ob Videoaufzeichnungen mit einer Dashcam zulässig sind oder nicht, ist hoch umstritten. Erst der Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht werden hier letztendlich Klarheit schaffen können.