Urlaubszeit ist Reisezeit und viele fahren mit dem Auto in den Urlaub.
Wenn dann nach dem Urlaub ein Bußgeldbescheid im Briefkasten landet, ist dies ärgerlich und die Urlaubserholung meist schnell verflogen.
Noch ärgerlicher und teurer kann es werden, wenn der Verkehrsverstoß im Ausland begangen wurde. Die Sanktionen für im Ausland begangene Verkehrsdelikte sind zumeist empfindlicher.
Während früher Verkehrsverstöße im Ausland weitestgehend folgenlos blieben, können Bußgelder seit dem 1.10.2010 aus den Staaten der Europäischen Union in Deutschland vollstreckt werden. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig verhängte Geldstrafe oder Geldbuße (ab 70 EUR inkl. Verfahrenskosten) anzuerkennen und zu vollstrecken.
Zunächst sollten Sie allerdings prüfen, ob es sich tatsächlich um einen amtlichen oder um einen gefälschten Bußgeldbescheid handelt. Der Erfindungsreichtum von Betrügen ist auch hier grenzenlos. Sollten Sie beispielsweise einen amtlich wirkenden Brief aus dem Ausland erhalten, ohne dass sie in dem betreffenden Land mit ihrem Fahrzeug waren, so sollten Sie auf jeden Fall hellhörig werden. Soll das Bußgeld direkt im Ausland vor Ort kassiert werden, so lassen Sie sich von dem Beamten den Dienstausweis zeigen.
Haben sie nach einer ersten kursorischen Prüfung den Eindruck erhalten, dass es sich tatsächlich um ein amtliches Schreiben handelt, so empfehlen wir, unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da selbst dann noch etwas gegen den Bußgeldbescheid unternommen werden kann.
Sollten Sie beispielsweise nicht in ihrer Heimatsprache über ihre Rechte belehrt worden sein, so kann dies noch den Bußgeldbescheid zu Fall bringen. Gleiches gilt, wenn sie nicht Fahrer des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes waren, sondern als Halter des Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Unter anderem gilt die Halterhaftung in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden. In Deutschland ist dies jedoch unzulässig. Auch in diesen Fällen sollte auf jeden Fall Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben werden.
Eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Nicht-EU-Staaten, wie z.B. der Schweiz, den USA oder der Türkei ist in Deutschland nicht möglich. Aber Achtung: Bei einer erneuten Wiedereinreise kann es passieren, dass das Bußgeld sofort an der Grenze vollstreckt oder aber das Fahrzeug bis zur Zahlung der Geldbuße beschlagnahmt wird.
Auf jeden Fall sollte auch geprüft werden, ob das Bußgeld nicht sofort gezahlt werden sollte, da viele Staaten bei einer sofortigen Zahlung der Geldbuße „Rabatte“ gewähren.
Haben auch Sie einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern‘ weiter.