Viele Mieter sind der Auffassung, dass sie am Ende des Mietverhältnisses, also dann wenn sie den Mietvertrag gekündigt haben, die von ihnen bereits geleistete Mietkaution - die ja bis zu 3 Monatsmieten hoch sein kann - einfach stillschweigend mit dann noch offenen Mietzahlungen verrechnen dürfen.
Die ist jedoch gerade nicht zulässig.
Auch bei Kündigung des Mietverhältnisses, durch wen auch immer, ist die Miete weiterhin bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses zu zahlen. Eine automatische Verrechnung der geleisteten Kaution mit dann noch offenen Mietzinszahlungen hat der Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Kaution soll in erste Linie für etwaige Ansprüche des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses (z. B. für Nebenkostennachzahlungen oder für Schadenersatz) zur Verfügung stehen; solange bis dann zeitnah eine entsprechende Abrechnung zwischen den Parteien erfolgt ist.