Relativ häufig erhalten wir Anfragen von Vermietern, die uns schildern, dass dringend notwendige Arbeiten an vermieteten Wohnungen nicht durchgeführt werden können, weil der Mieter den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung einfach verweigert.
Wie ist in dieser Situation eigentlich die Rechtslage?
Ein entsprechendes Verhalten von Mieter kann sogar unter bestimmten Umständen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen.
Aus Sicht des Vermieters ist entscheidend, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung von derartigen Maßnahmen bestehen kann.
Der Mieter muss diese Maßnahmen dann dulden; ggf. auch ohne dass zuvor eine gerichtliche Abklärung erfolgt ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 15.04.2015 (Az. VIII ZR 281/13) so sinngemäß entschieden. Der Vermieter ist berechtigt fristlos zu kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.