Der Bundesgerichtshof hat am 15.06.2016 (Az. VIII ZR 134/15) ein wichtiges Urteil mit bedeutenden Auswirkungen für den Gebrauchtwagenhandel gefällt.
Autohändler bewerben ihre zum Verkauf angebotenen Gebrauchtwagen sehr oft mit einer noch laufenden Herstellergarantie. Tatsächlich ist diese Garantie dann aber schon abgelaufen.
In so einem Fall kann dann der Käufer unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten; so der BGH in seinem Urteil. Denn das Fehlen einer nach Angaben des Verkäufers (Gebrauchtwagenhändler) noch laufenden Herstellergarantie stellt nach Ansicht des BGH (Bundesgerichtshofs) einen Sachmangel dar. Dieser Sachmangel berechtigt den Käufer des Fahrzeugs zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ggf. noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind.