... das kann teuer werden - und zwar für den Mieter.
Wenn ein Mieter nach einer erfolgten Kündigung des Mietverhältnisses nicht aus der Wohnung auszieht, kann dies für den Mieter teuer werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden (Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 17/16), dass der Vermieter bei einer verspäteten Rückgabe der Wohnung vom Mieter dann für den Zeitraum, den der Mieter noch in der Wohnung verbleibt, obwohl die Kündigung wirksam war, die ortsübliche Miete verlangen darf. Diese ortsübliche Miete ist jedoch in vielen Fällen wesentlich höher als die tatsächliche laut Mietvertrag geschuldete Miete! Bisher war es oft so, dass vom Mieter lediglich eine Nutzungsentschädigung gefordert werden konnte. Diese Entschädigung lag dann in etwa auf dem Niveau der bisher gezahlten Miete.
Diese Rechnung dürfte jetzt in vielen Fällen aus Sicht der nicht weichenden Mieter nicht mehr aufgehen. Gerade in größeren Städten und in sehr guten Lagen müssen sich Mieter ggf. auf hohe Nachzahlungen einstellen, für den Fall, das sie das Mietobjekt nicht rechtzeitig bei Mietende räumen.