Eine stark vermüllte Wohnung kann zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Dies hat kürzlich das Amtsgericht München (Urteil vom 18.07.2018 - 416 C 5897/18) entschieden (noch nicht rkr.).
In dem Fall war die angemietet Wohnung extrem durch den Mieter vermüllt worden.
Diese Konstellation kommt in der Praxis leider häufiger vor als man gemeinhin annimmt - Stichwort: Messie-Syndrom.
Hier muss sich der Vermieter nicht alles gefallen lassen. Spätestens dann, wenn sich andere Mitmieter über den Zustand der betroffenen Wohnung beschweren, weil z. B. Geruchsbelästigungen zu verzeichnen sind und/oder Feuchtigkeitsschäden auftreten und Substanzschäden an der Immobilie drohen, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angezeigt.