Um in den Genuß einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) zu kommen, ist zwingend immer eine bargeldlose Zahlung der Rechnung auf ein Konto des jeweiligen Handwerkers notwendig.
Bei einer Barzahlung an den Handwerker kommt ein Steuerabzug nicht in Betracht. Dies gilt auch für kleinere Rechnungen!
Dies hat das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden (Beschluß vom 30.7.2013, Az. VI B 31/13). Dem Fall lag eine kleinere Barzahlung an einen Bezirksschornsteinfeger zugrunde. Das Gericht versagte auch hier die steuerliche Berücksichtigung, weil der Schornsteinfeger in diesem Fall in bar bezahlt worden war.
Bestehen Sie daher auf einer bargeldlosen Ausgleichung Ihrer Handwerkerrechnung, wenn diese bei Ihrer Steuererklärung später noch Berücksichtigung finden soll.