Auf Drosselung der Geschwindigkeit muss bei Internet-Tarif deutlich hingewiesen werden

Das Landgericht München hat entschieden, dass ein Internet-Provider sehr ausdrücklich darauf hinweisen muss, ob und ab wann ein Verbraucher mit der Drosselung der Internet-Geschwindigkeit in seinem gebuchten Tarif rechnen muss.

 

Ein leicht zu übersehender Hinweis im Kleingedruckten oder in einer Fußnote ist insoweit nicht ausreichend!

 

Der Verein Verbraucherzentrale Bundesverband hatte hier eine Klage gegen die Fa. Kabel Deutschland angestrengt (LG München I vom 25.06.2014, Az. 37 O 1267/14).