Keine Nachzahlung von Erschließungskosten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 2.1.2015 - 9 C 1/14), dass Grundstückseigentümer, die sich mit ihrer Kommune vertraglich über die von ihnen zu tragenden Erschließungskosten geeinigt haben, nicht für (spätere) Mehrkosten herangezogen werden können, die im Wesentlichen inflationsbedingt entstanden sind.

 

Eine Steigerung des Erschließungsaufwandes, die im Wesentlichen inflationsbedingt ist, stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein sog. ablösungstypisches Risiko dar und begründet keinen Anpassungsanspruch der Gemeinde.

 

Bei der Entscheidung handelt es ich natürlich um eine Einzelfallentscheidung, welche im vorliegenden Fall die Stadt Menden im Sauerland betraf. Jedoch dürfen Grundstückeigentümer bei ähnlich gelagerten Sachverhalten jetzt mit mehr Planungssicherheit rechnen.