Besondere Hinweispflicht von Maklern

Immobilienmakler haben eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber Käufern von älteren Gebäuden, wenn den Maklern bekannt ist, dass die Denkmalschutzbehörde eine Prüfung angekündigt hat.

 

Klärt der Makler nicht über diesen Umstand auf, verletzt er eine wesentliche Pflicht aus seinem Vertrag und verliert seinen Provisionsanspruch. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg (4 U 24/14) am 10.07.2014 in einem Fall entschieden.

Die Frage, ob die Immobilie auch tatsächlich unter Denkmalschutz steht, hat damit zunächst nichts zu tun. Schon die positive Kenntnis über die angekündigte Prüfung der Behörde kann die Informationspflicht des Maklers auslösen.