Bei fehlerhaften Immobilienanzeigen droht jetzt Bußgeld

Seit dem 1. Mai 2015 kann gegenüber Personen, die sich bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien - also bei geschalteten Anzeigen in Zeitungen, aber auch auf Online-Portalen - nicht an die bereits im letzten Jahr verschärften Pflichtangaben zur energetischen Beschaffenheit der Immobilie halten, ein empfindliches Bußgeld verhängt werden. Diese Verschärfung gilt für Eigentümer, Vermieter, Verwalter und Makler von Immobilien, die Anzeigen schalten lassen. Bereits im Mai 2014 wurden die verschäften Regeln durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 eingeführt; jetzt droht nach Ablauf einer Eingewöhnungszeit bei Nichtbeachtung der Pflichtangaben ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro.


Folgende Pflichtangaben sind bei Wohngebäuden im jeweiligen Inserat zu machen, wenn ein gültiger Energieausweis vorliegt:

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
  • den im Energieausweis genannten Endernergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • das im Energieausweis genante Baujahr
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse

Ältere Energieausweise (Erstellung vor dem 1. Mai 2014) erhalten in der Regel keine Energieeffizienzklasse; diese Ausweise können im Rahmen ihrer Geltungsdauer weiter verwendet werden.