Ab jetzt gilt das Bestellerprinzip für Makler

Wer die Musik bestellt hat, bezahlt sie auch!

Dieser Grundsatz gilt ab dem 1.6.2015 nun auch ausdrücklich für die Beauftragung von Wohnungsmaklern.

 

Bislang war es in der Praxis häufig so, dass ein Vermieter einen Makler mit der Vermittlung einer freien Mietwohnung beauftragt hatte und der Mieter dann bei Zustandekommen eines Mietvertrags den Makler für die erfolgreiche Vermittlung der Wohnung bezahlen musste.

Diese Praxis hat der Gesetzgeber nun untersagt: Nur derjenige der dem Makler ausdrücklich den Auftrag für eine Wohnungsvermittlung erteilt hat, muss dann auch die Provision an der Makler bei erfolgreicher Vermittlung einer Wohnung bezahlen. 

Personen, die gegen diese neue gesetzliche Regelung verstoßen, droht unter Umständen ein empfindliches Bußgeld bis zu 25.000 €.