Videoüberwachung des eigenen Grundstücks

Viedeoüberwachung

In unserer Praxis taucht immer wieder die Frage auf, in wie weit eine Videoüberwachung des eigenen Grundstücks zulässig ist.

 

Zu diesem Thema hat gerade wieder das Amtsgericht München (Az. 191 C 23903/14) eine relativ weit reichende Entscheidung getroffen.

Danach ist eine Videoüberwachung des eigenen Grundstücks sogar dann noch erlaubt, wenn auch noch zusätzlich ein (kleiner) Teil des Gehweges vor dem Grundstück des Eigentümers vom Kamerabereich der Videoüberwachungsanlage mit erfasst wird.

Gegen diese Art und den Umfang der Überwachung wollte sich der Nachbar vor Gericht zur Wehr setzten, weil der Nachbar der Auffassung war, dass sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die - seiner Ansicht nach viel zu weit gehende Videoüberwachung - verletzt werde.

Dies sah das Gericht in diesem Fall aber nicht so, da der Grundstückeigentümer hier nachweisen konnte, in der Vergangenheit schon einmal das Opfer eines Eigentumsdeliktes geworden zu sein.

In diesem Fall entschied das Gericht daher, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (des Nachbarn) hinter das stärkere Schutzinteresse des Grundstückbesitzer auf Unversehrtheit seines Eigentum zurücktreten muss. Die Videoüberwachung war demnach auch samt Überwachung des Gehweges hier zulässig.