Das Erbrecht gilt auch für das Internet - an diesen Gedanken muss man sich vielleicht erst noch gewöhnen.
Deutlich wurde dies kürzlich durch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin: In dem Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) hatte das Gericht entschieden, dass die Eltern einer Minderjährigen nach deren Tod ein Anrecht auf Zugang zu dem Facebook-Profil der verstorbenen Tochter haben. Damit können die Eltern auch Einsicht in die persönlichen Daten der Verstorbenen nehmen. Das Gericht führt aus, dass die Persönlichkeitsrechte der toten Tochter dem nicht entgegen stehen - dies gilt zumindest für den Fall der hier verstorbenen Minderjährigen.
Vor der Entscheidung war das Profil der Toten in einen Gedenkzustand versetzt worden, welcher keinerlei Zugriffe zugelassen hatte.
Deutlich wird damit, dass es nicht nur einen tatsächlichen Nachlass gibt, sondern mittlerweile auch einen digitalen Nachlass. Die digitale Nachlasspflege ist damit ein Bereich dem eine immer stärkere Bedeutung zukommen wird.