Im Bereich des Eigenbedarfes herrscht oft bei Vermietern erhebliche Unsicherheit, in welchen Fällen überhaupt eine Eigenbedarfskündigung möglich ist.
Der Gesetzgeber erlaubt es Vermietern grundsätzlich für sich oder seine Familie in Fällen von Eigenbedarf gegenüber Mietern eine Kündigung auszusprechen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, diese Kündigung gegenüber sozial Benachteiligten auszusprechen. Dies hat z. B das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 26.07.2018 so entschieden (Az. 433 C 19586/17). Dort wurde gegenüber einer älteren Mietern (78 Jahe), die gehbehindert war und bereits 30 Jahre in der Wohnung lebte, eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen.
Das Gericht hat dies für zulässig erachtet, weil der Vermieter seinen Lebensmittelpunkt nach München verlegen wollte, um dort eine Stelle als Arzt antreten zu können. Dieses Nutzungsinteressen sei in diesem Fall zu berücksichtigen, hat das Gericht geurteilt.
Entscheidend war im vorliegenden Fall auch, dass der Vermieter sein Nutzungsinteresse gut begründet hatte. Generell sind Eigenbedarfskündigung nicht ganz unproblematisch, da nicht nur rechtliche Vorgaben eingehalten werden müssen, sondern auch formellen Anforderungen genügt sein muss.