Immobilien werden in der Regel unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.
Das bedeutet, dass der Käufer eines Hauses grundsätzlich keine Möglichkeit hat, wegen bestehender Mängel an der Immobilie gegen den Verkäufer vorzugehen.
Dies gilt aber nicht immer!
So hat jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden (9 U 51/17), dass auch wenn der Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen hat, ein erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes einen Mangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
In dem entschiedenen Fall hatte der Verkäufer den Käufer nicht darüber aufgeklärt, dass ein massiver Schädlingsbefall seit längerer Zeit an der Immobilie bestanden hat und dies dem Verkäufer auch bekannt war.
Das Gericht hat geurteilt, dass hier dem Verkäufer auch nicht geholfen hat, dass er die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen hatte. Selbst der Verdacht des Käufers, dass die Balken bereits seit Jahren von Schädlingen befallen waren, befreite in diesem Fall nicht der Verkäufer davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehens des Mangels mitzuteilen.