Achtung Wohnungseigentümer: Problemfeld Eingangstüren

Ein neuer Paukenschlag des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bereich des Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht):

Das oberste deutsche Gericht hat in der letzten Woche entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht zum Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers gehören, sondern stets gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer darstellen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Teilungserklärung die Türen dem jeweiligen einzelnen Wohnungseigentümer als Sondereigentum zugeordnet sind.

 

Im Ausgangsfall wollte sich eine Eigentümerin gegen den Beschluss der gesamten Eigentümergemeinschaft wiedersetzen und „ihre“ Eingangstür nach eigenen Vorstellungen gestalten. Dieses Ansinnen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2013 gestoppt (Az. V ZR 212/12).

 

Abgrenzungsfragen zwischen Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum oder Teileigentum sind oft sehr schwierig und problembeladen. Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Bereichen an – wir helfen Ihnen gerne weiter.