Generelle Redezeitbeschränkung bei WEG-Versammlung unzulässig

Die generelle Beschränkung der Redezeit jedes einzelnen Mitglieds auf der Versammlung der Wohnungseigentümer ist unzulässig.

Dies hat das Landgericht Frankfurt/Main entschieden (Beschluss vom 5.6.2014 - Az. 2-09 S 6/13).

Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass hier im Ausgangsfall versucht worden war, die Redezeit generell auf drei Minuten für alle Teilnehmer an der Wohnungseigentümerversammlung zu beschränken. Diese Beschränkung galt ohne jede Ausnahme und auch für zukünftige Versammlungen.

Nach Auffassung des Landgerichts sei diese Beschränkung viel zu pauschal. Es muss jedenfalls sicher gestellt sein, dass bei schwierigen oder komplexen Themen auch Ausnahmeregelungen von einer - grundsätzliche möglichen Redezeitbegrenzung - eingeräumt werden können. Das Gericht machte weiter deutlich, dass eine Redezeitbeschränkung ohne wirklich konkreten Anlass jedenfalls als problematisch anzusehen ist.