Rund um das Wohnungseigentum ergeben sich immer wieder - teilweise sehr komplizierte - Fragestellungen. Ein Dauerbrenner ist Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, denn hieran knüpfen oftmals wichtige Folgen für die Kostentragung an.
Grundsätzlich ist es so, das die Kosten für Sondereigentum vom jeweiligen Eigentümer zu tragen sind und Kosten für das Gemeinschaftseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Schon die Abgrenzung, was Sondereigentum ist und was Gemeinschaftseigentum ist, kann äußerst schwer sein.
Eine interessante Entscheidung in diesem Zusammenhang hat jetzt der BGH getroffen (Urteil vom 14.6.2019 - V ZR 254/17):
Das Gericht kam nämlich zu dem Ergebnis, dass ein einzelner Eigentümer, der irrtümlich davon ausgegangen war, dass er die Kosten für die Erneuerung von Fenster selbst zu tragen habe, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen war, das die Fenster zu seinem Sondereigentum gehören würden - was nicht der Fall war, da die Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehörten - keinen Anspruch auf Kostenersatz gegen die übrigen Wohnungseigentümer habe.
Auch diese Entscheidung macht erneut deutlich, dass es sich beim Wohnungseigentumsrecht um eine äußerst komplexe Materie handelt. Betroffene sollten sich daher rechtzeitig Experten-Rat einholen, bevor sie möglicherweise ungünstige und nicht wieder rückgängig zu machende Kostenentscheidungen rund im ihre Immobilie treffen.